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Pflicht zum hy­drau­li­schen Abgleich laut GEG

Im Oktober 2024 wurde das EnSimiMaV vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab­ge­löst. Jetzt re­gelt hier ins­be­son­de­re § 60c die Pflicht zum hy­drau­li­schen Abgleich. Das be­trifft pri­mär Vermieterinnen und Vermieter von Mehrfamilienhäusern.

Für wen ist ein hy­drau­li­scher Abgleich Pflicht?

Es gibt keine all­ge­mei­ne Pflicht für einen hydraulischen Abgleich. Die Pflicht be­trifft nur Vermieterinnen und Vermieter von Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen oder sons­ti­gen selbst­stän­di­gen Nutzungseinheiten. Das be­zieht sich auf alle neu ein­ge­bau­ten Anlagen, die Wasser als Wärmeträger nut­zen, mit Ausnahme von Wärmepumpen.

Wenn Sie einen hy­drau­li­schen Abgleich durch­füh­ren las­sen, kann in die­sem Rahmen auch eine (eben­falls ver­pflich­ten­de) Heizungsprüfung nach­ge­wie­sen werden.

Zwei Menschen lassen sich von einem Handwerker beraten.

Gibt es Förderungen für einen hy­drau­li­schen Abgleich?

Im Rahmen der „Bundesförderung für ef­fi­zi­en­te Gebäude – Einzelmaßnahmen“ kann ein hy­drau­li­scher Abgleich mit bis zu 15 % be­zu­schusst wer­den. Hierfür ist das BAFA zuständig.

Dabei müs­sen fol­gen­de Vorraussetzungen er­füllt sein:

  • ein Bestandsgebäude darf höchs­tens fünf Wohneinheiten haben
  • ein Nichtwohngebäude darf höchs­tens 1.000 qm be­heiz­te Fläche besitzen
  • die Heizanlage muss min­des­tens zwei Jahre alt sein
  • der Antrag muss vor dem Vertragsschluss zur Durchführung des hy­drau­li­schen Abgleichs erfolgen
Eine gemütliche Wohnung mit einem Röhrenheizkörper.

Was muss durch­ge­führt werden?

Laut § 60c des GEG müs­sen min­des­tens fol­gen­de Punkte ge­prüft und ge­ge­be­nen­falls an­ge­passt werden:

  • die Heizlast für jeden Raum
  • die Heizkörper und deren Funktionalität, ins­be­son­de­re im Bezug auf die Vorlauftemperatur
  • die Vorlauf­temperatur, damit diese mög­lichst ge­ring ist

In jedem Fall sind die Durchführung des hy­drau­li­schen Abgleichs, sowie die ver­schie­de­nen Einstellungen der Geräte und an­de­re wich­ti­ge Daten schrift­lich festzuhalten.

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